Strengere Vorgaben für den Energieausweis - Übergangsfrist bis 30. April 2021

von Gregor Murek, 06. April 2021
Energieausweis

Ein gültiger Energieausweis ist beim Verkauf sowie bei der Vermietung von beheizten und dauerhaft genutzten Immobilien bis auf wenige Ausnahmen ein sehr wichtiges Pflichtdokument. Seit dem 01.11.2020 gilt mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine neue Rechtsgrundlage, die bisherige Vorschriften wie das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst hat und u. a. höhere Anforderungen an die Erstellung eines Energieausweises stellt. Dadurch sollen Qualität und Aussagekraft des Papiers gefördert werden. Derzeit läuft allerdings noch eine Übergangsfrist. Bis zu deren Ende am 30.04.2021 dürfen noch die Bestimmungen der bislang verbindlichen Energieeinsparverordnung angewendet werden, ab 01.05.2021 sind Energieausweise dann GEG-konform auszustellen.

Mit Blick auf den maßgeblichen Teil fünf des GEG (§§ 79 bis 88) besteht eine gesetzliche Verschärfung darin, dass Aussteller von Energieverbrauchsausweisen zur Erhöhung der Güte der Modernisierungsempfehlungen bestehende Gebäude künftig vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten und den Stand der Sanierung detailliert beschreiben müssen. Somit ist eine rein datenbasierte Ausweiserstellung dann nicht mehr zulässig.

Außerdem werden die CO2-Emissionen des Gebäudes zu einer Pflichtangabe, und sofern inspektionspflichtige Klimaanlagen vorhanden sind, muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion genannt werden.

Stellt der Eigentümer die Daten für den Energieausweis bereit, haftet er für deren Richtigkeit. Dies entbindet den Aussteller des Energieausweises jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Demnach muss er die bereitgestellten Informationen ordentlich prüfen und darf diese nur verwenden, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit besteht. Nachlässigkeit kann sowohl für den Auftraggeber als auch für den Aussteller empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Abgesehen von diesen Neuerungen werden die etablierte Unterteilung des Energieausweises in Verbrauchs- und Bedarfsausweis sowie die Gültigkeitsdauer von jeweils zehn Jahren weiterhin Bestand haben. Gleiches gilt für die Anlässe, die das Erstellen, Vorzeigen und Übergeben eines Energieausweises erfordern (Vermietung, Verpachtung, Verkauf, umfangreiche Sanierung, Neubau). Dabei muss der Energieausweis nach wie vor spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsabschluss im Original oder als Kopie übergeben werden. Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben erhalten. Folgende Daten aus dem Energieausweis sind zu nennen: Das Ausstelldatum, die Art des Energieausweises, die Angabe des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs, die Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung wesentlich genutzte Energieträger sowie das Baujahr des Gebäudes.

Hinweis: Bei dem vorstehenden Text handelt es sich um eine eigene Zusammenfassung der Gesetzesänderung, die ausdrücklich keine Rechtsberatung darstellt und aus der sich keine rechtlichen Ansprüche ableiten lassen. Falls Sie Bedarf an rechtlichem Rat haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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